Rn 3

Der Schuldner erhält vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen (S 1). Nach der Neufassung des Abs 1 S 4 zum 26.11.16 durch Art. 1 Nr. 8 EuKoPfVODG (§ 802a Rn 1) bedarf es dieser Fristsetzung nicht mehr, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner innerhalb der letzten zwei Wochen bereits zur Zahlung aufgefordert hat, und diese Aufforderung erfolglos geblieben ist. Diese Regelung beruht auf dem Prinzip der Effektivität der Zwangsvollstreckung (vgl BTDrs 18/7560, 37; Wasserl DGVZ 16, 139). Der Schuldner ist außerdem nicht schutzwürdig, da er nach der ersten Fristsetzung bereits mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muss (BTDrs 18/7560, 37). Die Fristberechnung richtet sich gem § 222 nach den §§ 187, 188 BGB. Die Zahlungsfrist muss auch gesetzt werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei einem Vollstreckungsversuch nicht antrifft (AG Hamburg-Barmbek FoVo 13, 179). Eine Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher ohne Setzung einer Zahlungsfrist ist ferner unter den besonderen Voraussetzungen des § 807 I zulässig (dazu Antrag in Modul H Var 2 Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4).

Bereits mit der Setzung der Zahlungsfrist bestimmt der Gerichtsvollzieher auch einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (S 2). Der Termin hat alsbald nach Fristablauf zu liegen. Zahlt der Schuldner innerhalb der Frist, ist das vom Gläubiger eingeleitete (§§ 754, 802a) Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt. Bleibt die Zahlung aus, muss der Schuldner den Termin wahrnehmen und die Vermögensauskunft abgeben; andernfalls kommt es zur Erzwingungshaft (§ 802g), und bei dauernder Verweigerung sind Drittauskünfte möglich (§ 802l). Der Schuldner muss zum Termin alle erforderlichen Unterlagen, deren Inhalt sich an § 802c orientiert, mitbringen (S 3). Insoweit hat die nach Abs 3 notwendige Belehrung des Schuldners (s noch sogleich Rn 5) auch die von ihm mitzubringenden Unterlagen zu erfassen (BTDrs 16/10069, 27). Ein Widerspruchsrecht des Schuldners gegen den bestimmten Termin sieht die Norm nicht vor. Ist der Schuldner allerdings, etwa wegen Krankheit, an der Wahrnehmung des bestimmten Termins gehindert, wird dies einen Entschuldigungsgrund iSd § 802g I 1, der den Erlass des Haftbefehls ausschließt, darstellen (s § 802g Rn 7). Insoweit sollte ein Termin, den der Schuldner mit genügender vorheriger Entschuldigung nicht wahrnehmen kann, verlegt und bei nachträglicher Entschuldigung ein neuer Termin anberaumt werden. Eine hinreichende Entschuldigung muss Art und Schwere der Erkrankung im Einzelnen darlegen und ist durch ein spezifiziertes ärztliches Attest zu belegen. Ein privatärztliches Attest hat insoweit jedenfalls einer vorläufige Beweisfunktion; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann auferlegt werden; keinesfalls genügt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl FG Köln ZInsO 17, 176 mwN).

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