Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 5
Die Belehrung betrifft einerseits die nach § 802c erforderlichen Angaben. Andererseits ist auf die Folgen unentschuldigter Terminsversäumung und Auskunftspflichtverletzung hinzuweisen, was vor allem die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c), der Drittauskünfte (§ 802l) sowie des Haftbefehls (§ 802g) betrifft. Die Gesetzesmaterialien verweisen im Hinblick auf die dem Schuldner abverlangten Angaben und die von ihm mitzubringenden Unterlagen auf ein durch die Verordnung nach § 802k Abs 4 (Vermögensverzeichnisverordnung – VermVV, abgedruckt in Anhang zu § 802k) vorgegebenes Formular oder Formblatt, das der Gerichtsvollzieher dem Schuldner übersenden könne (BTDrs 16/10069, 27). Vorgaben für ein solches Formblatt enthält die Verordnung allerdings nicht. Aus dem Gesetzestext lassen sich insgesamt folgende Belehrungspflichten extrahieren, wobei nichts gegen eine formularmäßige Belehrung spricht, die in der Praxis auch sinnvoll sein wird:
1. Belehrung, dass der Schuldner zur Auskunfterteilung über sämtliche Vermögensgegenstände nach § 802c II verpflichtet ist. Die entsprechenden Angaben nach § 802c II umfassen alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände, das heißt bewegliche Sachen, Grundstücke, Forderungen und vermögenswerte Rechte. Anzugeben sind auch entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen innerhalb der letzten zwei Jahre und unentgeltliche Leistungen innerhalb der letzten vier Jahre nach näherer Maßgabe des § 802c II 3 Nrn 1 und 2. Nicht anzugeben sind bestimmte unpfändbare Sachen, soweit sie nicht der Austauschpfändung unterworfen sind, nach näherer Maßgabe der § 811 I Nr 1a und 2. Insoweit sollte der Gesetzestext des § 802c II, auch unter Berücksichtigung der Definition der nahestehenden Personen in § 138 InsO und der unpfändbaren Gegenstände in § 811 I Nr 1a und 2 sowie der Austauschpfändung in § 811a zumindest teilweise wiedergegeben werden.
Rn 6
2. Aufforderung, entsprechende Unterlagen, jedenfalls Beweismittel über Forderungen, mitzubringen.
Rn 7
3. Belehrung über die Rechte und Pflichten nach § 802f I und II, das heißt zum Termin zu erscheinen und die erforderlichen Unterlagen zum Termin mitzubringen. Diese Belehrung über das Verfahren umfasst auch die Rechtsfolgen bei Terminversäumnis oder Verletzung der Auskunftspflicht, nämlich
- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c I 1 Nr 1,
- die Einholung von Drittauskünften nach § 802l und
- den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g sowie,
- dass im Fall einer Terminbestimmung in der Wohnung des Schuldners ein einwöchiges Widerspruchsrecht besteht.
Rn 8
4. Belehrung über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft wegen unzureichender verwertbarer Vermögensgegenstände oder unvollständiger Gläubigerbefriedigung nach § 882c I 1 Nr 2 und 3.