Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 9
Im Hinblick auf den Schuldner gilt, dass ihm
- die Zahlungsaufforderungen nach Abs 1 S 1,
- die Ladung in die Geschäftsräume nach Abs 1 S 2 Hs 2,
- die Bestimmung des Termins für die Abgabe der Vermögensauskunft nach Abs 1 S 2 Hs 1 und
- die Bestimmung der Schuldnerwohnung als Ort der Vermögensauskunft nach Abs 2 S 1 sowie
- die Belehrungen nach Abs 3
zuzustellen sind, wobei die Zustellung im Parteibetrieb (§§ 191 ff) erfolgt und eine Ersatzzustellung (BTDrs 16/10069; Karlsr NJW-RR 16, 1534 Tz 16; LG München I DGVZ 16, 131) sowie eine öffentliche Zustellung (BGH DGVZ 18, 144) zulässig sind. Die Art der Zustellung (persönlich oder postalisch) wählt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Stuttg JurBüro 16, 364; LG Verden JurBüro 17, 100; vgl § 15 II 1 GVGA; dazu Seip DGVZ 16, 74). Für einen generellen Vorrang der postalischen Zustellung gibt es keinen Anhaltspunkt (AG Otterndorf DGVZ 16, 88; aA Kobl DGVZ 15, 252; LG Chemnitz v 2.2.16 – 3 T 784/15). Dem Gläubiger steht im Hinblick auf die Art der Zustellung kein Weisungsrecht zu (str, wie hier: Karlsr NJW-RR 16, 1534 Rz 21 f; Stuttg DGVZ 16, 133–135, LG Halle DGVZ 19, 161; aA LG Erfurt JurBüro 16, 496; AG Wuppertal JurBüro 17, 326). Weisungen des Gläubigers sind freilich in die Ermessensabwägung einzubeziehen (Köln JurBüro 18, 43). Für die öffentliche Zustellung entspr § 185 Nr 1 ist eine hohe Gewissheit erforderlich, dass der Schuldner tatsächlich unbekannten Aufenthalts ist; vor ihrer Bewilligung durch den Gerichtsvollzieher hat der Gläubiger die Anschriftermittlung beim Einwohnermelde- und Gewerbeamt sowie bei der Deutschen Rentenversicherung und dem KBA zu versuchen (BGH DGVZ 22, 214).
Die Ladung erfolgt grds an den Schuldner persönlich, nicht an dessen Prozessbevollmächtigten. Hat der Vertreter des Schuldners die Vermögensauskunft abzugeben (§ 802c Rn 9–12), ist dieser zu laden.
Rn 10
Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung für die Abgabe der Vermögensauskunft mitzuteilen (Abs 4 S 2), wobei hier eine formlose Mitteilung genügt (§ 357 II). Die Zustellung an den Gläubiger muss so rechtzeitig sein, dass dieser die Möglichkeit hat, selbst zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden, und zwar auch dann, wenn es sich um einen auswärtigen Gläubiger handelt (BTDrs 16/10069, 27). Unterbleibt die Benachrichtigung, wird das Anwesenheitsrecht des Gläubigers (Rn 11) verletzt; neuerlicher Termin ist anzuberaumen (AG Bremen DGVZ 14, 175). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seine Teilnahme nicht durch entsprechende Auswahl in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) angekündigt hat.