Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
1. Nicht öffentlicher Termin.
Rn 11
Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung ist nicht öffentlich, der Gläubiger und – soweit vorhanden – der Prozessbevollmächtigte des Schuldners haben aber ein Anwesenheitsrecht. Die Mitteilung des Teilnahmewunsches in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV (s § 802a Rn 4) ist nicht Voraussetzung für dessen Ausübung. Der Gläubiger hat zudem, vermittelt durch den Gerichtsvollzieher, ein Fragerecht nach dem Vermögen, Einkommen und den wirtschaftlichen Lebensumständen. Über die Abnahme der Vermögensauskunft ist nach § 762 ein Protokoll aufzunehmen (BTDrs 16/10069, 27), denn auch hierbei handelt es sich um eine Handlung, die der Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vornimmt und die insoweit zu den Regelbefugnissen des § 802a gehört.
2. Errichtung des Verzeichnisses (S 1).
Rn 12
Die zentrale Verwaltung des Vermögensverzeichnisses benötigt das Verzeichnis in der dort gebotenen elektronischen Form. Deshalb hat der Gesetzgeber § 802f V 1 zum 26.11.16 neu gefasst (EuKoPfVODG; § 802a Rn 1; BGBl I 2016, 2591, 2592), um nochmals zu verdeutlichen, dass der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin direkt als elektronisches Dokument errichten muss (S 1), (BTDrs 18/7560, 37; Wasserl DGVZ 16, 139, 145). Vom Schuldner beigebrachte Anlagen sollen gleich in ein elektronisches Dokument übertragen, das heißt eingescannt und dann in das Vermögensverzeichnis aufgenommen oder mit diesem verbunden werden (vgl BTDrs 16/10069, 27). Die VermVV (s Anhang zu § 802k), auf die die Gesetzesmaterialien auch hier verweisen (BTDrs 16/10069, 27), ist wiederum (s schon Rn 5) wenig aussagekräftig. In § 3 sieht die Verordnung zumindest vor, dass in das elektronisch zu errichtende Vermögensverzeichnis neben den Angaben nach § 802c auch die Anforderungen des § 802f V 2 und 3 (Vorlesen des Vermögensverzeichnisses und Ausdruck für den Schuldner) sowie der Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und – falls es sich um eine ergänzte oder nachgebesserte Vermögensauskunft handelt – der Zeitpunkt der ersten eidesstattlichen Versicherung aufzunehmen sind. Das elektronische Verzeichnis hat, was durch die Neufassung des § 802f V 1 durch das EuKoPfVODG zum 26.11.16 (§ 802a Rn 1 aE) klargestellt wurde, alle Vermögensgegenstände und entgeltlichen und unentgeltlichen Verfügungen im Sinne des § 802c II zu enthalten, und dient dem Nachweis der Kontrolle durch den Schuldner und der korrekten Verfahrensweise (BRDrs 265/12, 9). Eine Unterschrift unter das Vermögensverzeichnis ist nicht notwendig, was an der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung nichts ändert (BTDrs 16/10069, 27). Weitere Vorgaben enthält auch die VermVV nicht. Die Form des § 130a, dh insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur, ist nur vorgegeben für die Übermittlung nach § 802d II (§ 802d Rn 8).
Rn 13
Die Möglichkeit, das Vermögensverzeichnis zunächst handschriftlich aufzunehmen, einzuscannen und hieraus eine PDF-Datei herzustellen (Mroß DGVZ 12, 169, 174) ist seit der Änderung von Abs 5 S 1 (Rn 12) ausgeschlossen (BTDrs 18/7560, 37). Jedenfalls muss der Schuldner Einsicht bekommen und einen Ausdruck erhalten (s S 2 und 3 dazu Rn 14, 15).
3. Verlesung und Wiedergabe des Vermögensverzeichnisses (S 2).
Rn 14
Da sich an die Abgabe des Vermögensverzeichnisses die eidesstattliche Versicherung anschließt, muss der Schuldner sich vorher über den Inhalt des Verzeichnisses vergewissern. Deshalb hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner das Verzeichnis vorzulesen oder ihm die Durchsicht durch Wiedergabe am Bildschirm zu ermöglichen.
4. Erteilung eines Ausdrucks für den Schuldner (S 3).
Rn 15
Da die Daten beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt werden (Abs 6, § 802k), muss der Schuldner feststellen können, welche Daten über ihn hinterlegt werden. Es ist ihm deshalb auf Antrag ein Ausdruck zu erteilen, was allerdings nicht sofort vor Ort erfolgen muss, so dass der Ausdruck dem Schuldner auch später übersandt werden kann (BTDrs 16/10069, 27). Ein Antrag auf Erteilung einer Abschrift ist möglich bis das elektronisch gespeicherte Verzeichnis gem § 5 II 4 VermVV beim GV gelöscht worden ist (AG Dresden DGVZ 15, 150, 151). Verlangt der Schuldner die Erteilung eines Ausdrucks, so sind die dadurch entstandenen Kosten von Nr 260 des KV zum GVKostG nicht mehr gedeckt, sondern mit einer Pauschale gem Nr 700 des KV zu berechnen und als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung iSd § 13 GvKostG vom Kostenschuldner zu verlangen (Karlsr v 12.3.21 – 15 W 45/20).