Rn 1

Die Erzwingungshaft wird auf Antrag des Gläubigers gerichtlich angeordnet, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder diese ohne Grund verweigert. Die Norm fasst inhaltlich die Vorgaben der bisherigen §§ 901 aF und 909 I aF zusammen. Die der Verweigerung der Vermögensauskunft nachfolgende Haft kann aber nunmehr befohlen werden, ohne dass überhaupt ein Vollstreckungsversuch stattgefunden hat (§ 802a Rn 1). Die Haft ist ein Beugemittel zur Erzwingung der Vermögensauskunft mitsamt eidesstattlicher Versicherung (vgl § 888 Rn 1). Sie ist kein Mittel zur Erzwingung der Zahlung durch den Schuldner (Schilken Rpfleger 06, 629, 636).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge