Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 3
Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen vorliegen und Vollstreckungshindernisse dürfen nicht bestehen (vgl § 802c Rn 4). Eine Verhaftung ist also wegen § 89 InsO nicht möglich, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der verhaftete Insolvenzschuldner ist aus der Haft zu entlassen (Uhlenbruck/Mock § 89 InsO Rz 31). Das gilt auch für ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnetes Insolvenzverfahren (Art 16 EuInsVO). Im Rahmen der Auskunftspflichten nach §§ 97, 98 InsO ist freilich eine Verhaftung möglich.
Außerdem müssen die Voraussetzungen für die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c gegeben sein, also insbesondere eine Zahlungsfrist fruchtlos gesetzt (vgl AG Hamburg-Barmbek FoVO 13, 179), ein Termin zur Abgabe bestimmt und der Schuldner geladen worden sein. Zumindest eine Ladung hat in die Räume des Gerichtsvollziehers zu erfolgen (§ 802f Rn 19). Die vAw nötige Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c I Nr 1) und insb der Ablauf der Frist des § 882d I 1 sind nicht Voraussetzung für den Erlass des Haftbefehls (LG Leipzig DGVZ 14, 131; aA AG Bretten DVGZ 14, 150). Hat der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, kann grds ein Haftbefehl nicht erlassen werden. Möglich ist dann allerdings das Einholen von Fremdauskünften (s § 802l). Anders sieht es wiederum aus, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgegeben hat, aber unberechtigterweise nicht nachbessert. Der Erlass eines Haftbefehls ist dann grds möglich (LG Kleve JurBüro 13, 46). Ist gegen die Abgabe der Vermögensauskunft erfolgreich Erinnerung oder Widerspruch (§ 802c Rn 27) eingelegt, ist das Vollstreckungsgericht daran gebunden, so dass der Erlass des Haftbefehls unzulässig ist.
Rn 4
Die Haftunfähigkeit des Schuldners spielt nur im Rahmen von § 802h eine Rolle. Ist gegen den Schuldner bereits eine Haft in der Höchstdauer von sechs Monaten vollstreckt, kommt eine erneute Haft nur unter den Voraussetzungen und nach Ablauf der Sperrfrist des § 802j III in Betracht. Das Vorliegen dieses Schutzes des Schuldners vor unverhältnismäßiger Haft hat der Richter vAw zu prüfen.
Rn 5
Da eine Verhaftung auch auf der Grundlage von § 802d (weitere Vermögensauskunft), § 836 (Auskunfts- und Offenbarungspflicht bei der Forderungspfändung) sowie § 883 (Auskunfts- und Offenbarungspflicht bei der Erwirkung der Herausgabe von Sachen) in Betracht kommt, die jeweils ua auf § 802g verweisen, müssen alternativ die jeweils dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Rn 6
Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Haft muss das Vollstreckungsgericht vAw prüfen, und zwar für den Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls. Die Voraussetzungen für die Abgabe der Vermögensauskunft müssen also sowohl im für sie anberaumten Termin vorgelegen haben (o Rn 3) als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vorliegen (vgl BGH NJW 08, 3504 [BGH 14.08.2008 - I ZB 10/07]).
Auch wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt, aber ihre eidesstattliche Bekräftigung verweigert, kann der Haftbefehl erlassen werden (vgl BTDrs 16/10069, 28).