Rn 3

An die Voraussetzung ›Gefährdung der Gesundheit des Schuldners‹ sind strenge Maßstäbe anzulegen (BTDrs 16/10069, 28), weil der Schuldner die Haft jederzeit durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abwenden kann. Die Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher vAw nach eigenem Kenntnisstand. Ist die Haftunfähigkeit nicht offensichtlich, muss der Schuldner ein konkretes und nachvollziehbares ärztliches Attest beibringen; eines amtsärztlichen Attestes bedarf es in der Regel nicht, es sei denn, dem Privatarzt steht die Bedeutung der Haft nicht hinreichend vor Augen (vgl zuletzt AG Augsburg DGVZ 12, 144). Der Gläubiger kann eine amtsärztliche Untersuchung nicht beantragen (AG Augsburg DGVZ 12, 144), das Vollstreckungsgericht kann sie aber anordnen (LG Oldenburg BeckRS 21, 37424).

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