Rn 5

Dem Gläubiger steht die Erinnerung (§ 766) gegen die geplante Haftentlassung zur Verfügung, die Erfolg haben wird, wenn die Vermögensauskunft unvollständig oder falsch ist. Wurde der Schuldner bereits entlassen, ist der Gläubiger auf das Nachbesserungsverfahren (§ 802c Rn 28) beschränkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?