Rn 9

Die sehr umstrittene Bagatellgrenze iSd § 802l I 2 aF in Höhe von 500 EUR ist durch Art 1 Nr 10 EuKoPfVODG zum 26.11.16 entfallen (s Rn 1 aE). Dies begründet der Gesetzgeber nicht zuletzt mit dem Wunsch nach einer Reduzierung der Haftbefehlsanträge (BTDrs 18/9698, 23f). Auch für die korrespondierende Übermittlungsbefugnis der gesetzlichen Rentenversicherungsträger in § 74a II SGB X hat der Gesetzgeber die Bagatellgrenze mWz 1.7.20 gestrichen (BGBl I 20, 1270). Gem § 802l I 1 hängt die Zulässigkeit der Fremdauskünfte nur noch von deren Erforderlichkeit für die Vollstreckung ab. Erforderliche Fremdauskünfte können mithin künftig auch eingeholt werden, wenn weniger als 500 EUR vollstreckt werden (BTDrs 18/9698, 23 f; Goebel FoVo 16, 201, 205). Voraussetzung ist allein, dass die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle unter lit a–c vorliegt (Rn 4a ff), keine Vermögensauskunft abgegeben wurde (Rn 5) oder nach ihr keine vollständige Befriedigung zu erwarten ist (Rn 6 f). Ob dem Begriff der Erforderlichkeit seit dem Wegfall der Bagatellgrenze über diese Voraussetzungen hinaus eine Bedeutung zukommt, ist unklar. Sie wird jedenfalls nicht an der Höhe der zu vollstreckenden Ansprüche zu orientieren sein, da ein solches Verhältnis der Angemessenheit nicht gefordert ist. An der Erforderlichkeit wird es deshalb im Zweifel nur dann fehlen, wenn die Fremdauskünfte die Vollstreckungsaussichten aller Voraussicht nach nicht verbessern können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?