Rn 18

Nach Abs 1 S 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Das ergibt sich aus dem seit dem 26.11.16 (s § 802a Rn 1) geltenden Abs 4, durch den der Gesetzgeber die in der Praxis bis dato streitige Frage geklärt hat (BTDrs 18/7560; Wasserl DGVZ 16, 139; zur alten Rechtslage etwa AG Heidelberg DGVZ 16, 54 mwN). Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Abs 1 S 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

 

Rn 19

Die Weitergabe fordert jedenfalls, dass auch für den oder die weiteren Gläubiger die Voraussetzungen iSd Abs 1 S 2 erfüllt sind (Abs 4 S 1). Außer im Fall des Abs 1 S 2 Nr 2 ist nicht notwendig, dass der weitere Gläubiger selbst einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt hat (vgl AG Heidelberg DGVZ 16, 54). Die Fremdauskunft darf bei Weitergabe nicht älter als drei Monate sein, weil sie nur innerhalb dieses Zeitraums Aktualität besitzt (BTDrs 18/7560, 38). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Eingangs der Daten beim Gerichtsvollzieher (BTDrs 18/7560, 38). Diesen Zeitpunkt und den Umstand, dass die Daten aus einer bereits vorliegenden Fremdauskunft stammen, hat er dem weiteren Gläubiger mitzuteilen (Abs 4 S 1 Hs 2), damit der weitere ggf einen Antrag auf eine aktuelle Drittauskunft stellen kann (Abs 4 S 3), (BTDrs 18/7560, 38). Dazu müssen allerdings Anhaltspunkte bestehen, ›dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse […] eingetreten ist‹ (Abs 4 S 3). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die § 802d Abs 1 S 1 für die weitere Vermögensauskunft vorsieht (s § 802d Rn 3). Der weitere Gläubiger hat insoweit eine Pflicht zur substantiierten Darlegung. Speichern muss der Gerichtsvollzieher die Daten innerhalb dieses Zeitraums nicht, (BTDrs 18/7560, 38). Abs 4 dient vielmehr als Ermächtigungsgrundlage. Die Löschungspflicht iSd Abs 2 soll fortbestehen (BTDrs 18/7560, 38).

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