I. Zuständigkeit (Abs 2).
Rn 3
Örtlich zuständig für die Klage gem § 805 ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat, wo also der betroffene Gegenstand gepfändet worden ist (§ 764 II). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 23 Nr 1, § 71 I GVG), also nach dem Wert der Sache oder nach der Höhe der Forderung, deren vorrangige Befriedigung der Kl geltend macht, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist (§ 6). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind jeweils ausschließlich (§ 802).
II. Rechtsschutzbedürfnis.
Rn 4
Rechtsschutzbedürfnis besteht ab der Pfändung (der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung genügt) bis zur Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger. Ist der Erlös ausgezahlt, kann der Inhaber des Vorzugsrechts nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder, wenn der Pfändungsgläubiger das Vorzugsrecht schuldhaft verletzt hat, aus unerlaubter Handlung geltend machen. Andere auf das geltend gemachte Recht gestützte Klagen gegen den Gläubiger sind durch die Klage nach § 805 ausgeschlossen. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es auch, wenn Schuldner und Pfändungspfandgläubiger der vorrangigen Befriedigung des Inhabers des Vorzugsrechts zugestimmt haben.
III. Klagegegner und Beweislast.
Rn 5
Die Klage ist gegen denjenigen zu richten, der das Vorzugsrecht bestreitet. Sind danach Schuldner und (ein oder mehrere) Pfändungsgläubiger gemeinsam zu verklagen, sind diese als Streitgenossen anzusehen (Abs 3; §§ 59 ff). Die Beweislast für das Bestehen des Rechts trägt der Kl, dh, dass er die Entstehung des Vorzugsrechts und der durch dieses gesicherten Forderung beweisen muss. Der Beklagte kann sich zunächst damit verteidigen, dass das Vorzugsrecht oder die hierdurch gesicherte Forderung nicht besteht; dafür, dass die Forderung erloschen ist, ist der Beklagte beweisbelastet (BGH NJW 86, 2426 [BGH 20.03.1986 - IX ZR 42/85]; NJW 97, 128). Macht er den Einwand unzulässiger Rechtsausübung geltend oder aber, dass der Kl das von ihm geltend gemachte Recht anfechtbar erlangt hat, trifft ihn ebenfalls die Beweislast.
IV. Klageantrag und Vollziehung.
Rn 6
Der Klageantrag ist auf den Urteilsausspruch zu richten, dass der Kl aus dem Erlös der Verwertung des (genau zu bezeichnenden) Gegenstandes nach Abzug der Vollstreckungskosten bis zum Betrag seiner (ebenfalls genau zu bezeichnenden) Forderung (einschl Kosten, Zinsen, Nebenforderungen) vorrangig zu befriedigen ist. Macht der Kl das Bestehen eines gleichrangigen Rechts geltend, ist die Klage auf anteilige Befriedigung gerichtet. Bei Vorlage des Urteils zahlt der GV (entspr § 775) bzw die Hinterlegungsstelle (nach Maßgabe der jew geltenden Landesgesetze) den Erlös in Höhe des ausgeurteilten Betrags an den Kl aus.
V. Einstweilige Anordnung (Abs 4).
Rn 7
Werden das Pfand- bzw Vorzugsrecht oder der Vorrang (bzw Gleichrang) gem § 294 glaubhaft gemacht, muss das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anordnen. Das Verfahren richtet sich nach §§ 769, 770 (Abs 4 S 2). In dringenden Fällen ist gem § 769 II 1 iVm § 20 Nr 17 RPflG der Rechtspfleger (als Vollstreckungsgericht) zu einer vorläufigen Entscheidung berufen. Die Entscheidung kann durch das Prozessgericht jederzeit abgeändert werden. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist kein Rechtsmittel eröffnet (BGHZ 159, 14, 15 ff; NJW-RR 06, 286), gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG (s § 769 Rn 18; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann § 769 Rz 36).