Rn 3
Ist erkennbar, dass die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der GV über § 806a I nicht nur berechtigt, sondern als staatliches (Vollstreckungs-)Organ auch verpflichtet, den Schuldner nach dessen Geldforderungen zu befragen (str, MüKoZPO/Gruber Rz 7 mN). Eine Pflicht des Schuldners, dem GV Auskunft zu erteilen, besteht in diesem Fall jedoch nicht, sondern erst im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft. Eine Belehrung des Schuldners über sein Schweigerecht durch den GV ist nicht erforderlich (anders bei Abs 2, s.a. Rn 5). Dokumente, aus denen sich mglw Forderungen des Schuldners gegen Dritte ergeben, kann und muss der GV einsehen, soweit er diese iRd ordnungsgemäßen Durchsuchung vorfindet; darüber hinaus darf er nicht gezielt nach entsprechenden Dokumenten suchen. Der Schuldner ist zur Mitwirkung nicht verpflichtet. Es muss sich daher um solche (ggf elektronische) Dokumente handeln, die der Schuldner dem GV vorgelegt hat oder die der GV anlässlich der Durchsuchung der Wohnung und von Behältnissen (§ 758 I) vorfindet und die Informationen über das Bestehen von Forderungen enthalten. Eine Wegnahme dieser Dokumente gestattet § 806a dem GV nicht (auch nicht zur Herstellung von Ablichtungen). Dass der Schuldner anwesend ist, ist für die Einsichtnahme in die Dokumente nicht erforderlich; ausreichend ist, dass der GV einen Vollstreckungsversuch unternimmt. Sowohl die Tatsachen der Befragung und der Einsichtnahme in Dokumente als auch die hierbei gewonnene Kenntnis von Geldforderungen sind im Vollstreckungsprotokoll (§ 762) aufzunehmen.
Rn 3a
Sonstige Erkenntnisse darf der GV mitteilen, wenn sie amtsbekannt oder offenkundig sind. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die er anlässlich einer Vollstreckungsmaßnahme für einen anderen Gläubiger gewonnen hat (str; wie hier: Zö/Seibel Rz 7; ThoPu/Seiler Rz 4; aA Anders/Gehle/Vogt-Beheim Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2 und 4; differenzierend MüKoZPO/Gruber Rz 10). Für eine solche Befugnis sprechen die Gewährleistung einer wirksamen und kostensparenden Zwangsvollstreckung und ein mangelndes Schutzinteresse des Schuldners oder der Drittschuldner an der Verhinderung der Bekanntgabe einer dem GV bereits bekannten Information an andere Gläubiger.
Rn 4
Kenntnis des GV erfordert keine völlige Gewissheit. Erforderlich ist aber, dass es auf der Grundlage der Informationen des GV wahrscheinlich erscheint, dass der Gläubiger (mglw im Zusammenwirken mit weiteren Erkenntnissen) erfolgreich eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gem § 829 pfänden kann. Dazu können auch Forderungen gegen den Träger von Lohnersatzleistungen zählen. Bloße Mutmaßungen dürfen allerdings nicht mitgeteilt werden.