Rn 5

Zunächst müssen die in Rn 2 dargestellten Voraussetzungen erfüllt sein. Zudem darf der GV den Schuldner bei seinem Vollstreckungsversuch in der Wohnung nicht angetroffen haben. Befragt werden dürfen nur zum Hausstand gehörende erwachsene Personen (vgl hierzu § 178 Rn 5). Nachfragen bei Nachbarn sind nicht zulässig. Der GV darf sich zudem nur nach dem Arbeitgeber des Schuldners erkundigen (Abs 2 S 1). Schließlich muss der GV die zu befragende Person vorab darauf hinweisen, dass sie zu einer Auskunft nicht verpflichtet ist (Abs 2 S 2). Der GV ist zu einer solchen Befragung nicht verpflichtet; diese liegt vielmehr in seinem pflichtgemäßen Ermessen (›kann‹). Die Befragung und ihr Ergebnis sind in dem Protokoll über die Vollstreckungshandlung gem § 762 zu vermerken.

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