Rn 3

Der GV darf grds alle Sachen pfänden, die sich im (alleinigen, s.u. Rn 7) Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz geht davon aus, dass der idR leicht feststellbare Gewahrsam für die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen spricht (BGHZ 95, 10, 16). Der GV prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, 299; LG Dortmund NJW-RR 86, 1497, 1498) oder ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht. Er hat die Pfändung auch dann vorzunehmen, wenn ein Dritter zB unter Hinweis auf sein Sicherungseigentum widerspricht (BGHZ 118, 201, 206) oder der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sache nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite (§ 71 I GVGA). Der Dritte muss sein Recht mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771) geltend machen. Das gilt auch, wenn dem GV Urkunden vorgelegt werden, nach denen ein Dritter Eigentümer ist (zB Sicherungsübereignungsvertrag, LG Bonn MDR 87, 770 [LG Bonn 25.11.1986 - 4 T 743/86]). Nur wenn eine Sache offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehört (Bsp s § 71 II GVGA), unterbleibt die Pfändung (Saarbr OLGR Saarbr 03, 39, 42), es sei denn, der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht widerspreche, oder der Gläubiger verlangt die Pfändung ausdrücklich (§ 71 II GVGA; LG Kassel DGVZ 06, 182, 183; s.a. AG Bühl DGVZ 10, 174, 175).

 

Rn 4

Haftet der Schuldner nur mit fremdem Vermögen, zB als Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter, muss der GV ausnahmsweise neben dem Gewahrsam auch die Zugehörigkeit zu dem haftenden Vermögen prüfen (vgl § 70 IV GVGA).

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