Rn 2

Körperliche Sachen sind bewegliche Sachen iSv §§ 90 ff BGB, also alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder (echte) Grundstücksbestandteile sind (beachte aber § 865 für Gegenstände, auf die sich die Hypothek bzw Schiffshypothek erstreckt, s dort). Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können nach § 810 gepfändet werden (s dort). Wertpapiere fallen in den Anwendungsbereich von § 808 (vgl § 104 GVGA). Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung erfolgt die Vollstreckung durch Pfändung und Verwertung der Miteigentumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren (§ 6 I DepotG) als andere Vermögensrechte iSv §§ 857 I, 828 ff (BGH WM 08, 400; BGHZ 160, 121). Legitimationspapiere, die eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind, nimmt der GV zur Vorbereitung und Sicherung der Forderungszwangsvollstreckung vorläufig in Besitz (Hilfspfändung, vgl § 836 III). Zu diesen Papieren gehören zB Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine (Ddorf NJW-RR 06, 1470; Hamm NJW-RR 95, 1434), Gesellschaftsanteilsscheine (Köln GmbHR 95, 293), Depotscheine, Flugscheine (LG Frankfurt DGVZ 90, 169, 170), Hypothekenbriefe sowie nicht auf den Inhaber lautende Grund- und Rentenschuldbriefe. Die Papiere sind dem Schuldner zurückzugeben, wenn der Gläubiger nicht alsbald, spätestens innerhalb eines Monats, den Pfändungsbeschluss über die Forderung vorlegt, die dem Papier zugrunde liegt (§ 106 S 5 GVGA). Bei der Pfändung von Kfz nimmt der GV auch Kfz-Brief und -Schein in Besitz (§ 109 f GVGA). Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen sind andere Vermögensrechte iSv § 857 (s dort).

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