Rn 17

Der GV hat Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere wegzuschaffen, andere Sachen nur, sofern die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wäre, wenn die Sachen im Gewahrsam des Schuldners verblieben, Abs 2 S 1. Gelangt die ordnungsgemäß gepfändete Sache, die zunächst im Gewahrsam des Schuldners belassen wurde, in den Gewahrsam eines Dritten, darf der GV die Sache bei dem Dritten nicht ohne Weiteres herausholen; es bedarf eines auf den Drittgewahrsamsinhaber lautenden Titels, den sich der Gläubiger aufgrund seines Pfändungspfandrechts beschaffen muss. Nur ein solcher Titel berechtigt zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des am Vollstreckungsverfahren bis dahin unbeteiligten Dritten (BGH NJW-RR 04, 352, 353 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 195/03]).

1. Kostbarkeiten.

 

Rn 18

Kostbarkeiten sind Gegenstände, deren Wert im Verhältnis zu ihrer Größe besonders wertvoll sind (BGH NJW 53, 902 [BGH 09.04.1953 - III ZR 45/52]), zB Edelmetalle wie Gold, Silber oder Platin, Edelsteine, echte Perlen, Münzen, deren Verkaufswert ihren Nennwert übersteigt, Briefmarkensammlungen, Kunstwerke, Antiquitäten. Ob eine Kostbarkeit vorliegt, beurteilt der GV nach pflichtgemäßem Ermessen (Köln Rpfleger 98, 353 [OLG Köln 15.01.1998 - 7 U 146/92]).

2. Gefährdung der Befriedigung des Gläubigers.

 

Rn 19

Ob der GV andere Sachen wegen Gefährdung der Befriedigung des Gläubigers wegzuschaffen hat, hat der GV selbstständig zu beurteilen. Liegt eine Gefährdung vor, ist er zur Wegschaffung verpflichtet (BGH MDR 59, 282), wenn ihn nicht der Gläubiger anders angewiesen hat (LG Verden DGVZ 15, 128, 129; AG Mönchengladbach JurBüro 13, 441, 442; AG Riesa JurBüro 08, 442); belässt er die Sachen trotzdem im Gewahrsam des Schuldners, liegt darin eine Amtspflichtverletzung (BGH MDR 59, 282). Wird eine Gefährdung erst später erkennbar, muss er die Sachen alsbald wegschaffen (BGH MDR 59, 282; Zö/Herget Rz 17). Von einer Gefährdung ist zB auszugehen, wenn die Sachen leicht verderblich sind, wenn der Schuldner für eine sorgfältige Aufbewahrung nicht sorgen will oder kann (zB mangels geeigneten Raumes), wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner oder ein Dritter die Sachen beiseiteschaffen oder verbrauchen wird, oder wenn bei weiterer Benutzung durch den Schuldner eine Wertminderung der gepfändeten Sache zu befürchten ist; Letzteres ist bei Kfz regelmäßig der Fall, weshalb der GV das Kfz in Besitz zu nehmen hat (§ 107 GVGA; Hamburg DGVZ 67, 185, 186; Ddorf DGVZ 68, 25, 26); ebenso bei einem Reitpferd, das bei Turnieren eingesetzt wird (AG Aschaffenburg DGVZ 91, 45, 46).

3. Behandlung der weggeschafften Sachen.

 

Rn 20

Der GV hat gepfändetes Geld nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 I), wenn nicht die Hinterlegung erfolgen muss, zB nach § 720 oder § 815 II (s § 155 GVGA; vgl § 815 Rn 8–13); andere Sachen, die er nicht im Gewahrsam des Schuldners belässt, hat er in Verwahrung zu nehmen. Er hat für eine sichere Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu sorgen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Erhaltung zu treffen (§ 90 I GVGA). Gepfändete Tiere, die er nicht im Gewahrsam des Schuldners belässt, muss er versorgen (§ 90 V 1 GVGA). Kostbarkeiten, Wertpapiere sowie Geld bis zur Auszahlung oder Hinterlegung hat er unter sicherem Verschluss und getrennt von seinen eigenen Geldern und Wertgegenständen zu verwahren, wenn nötig bei einer sicheren Bank oder öffentlichen Sparkasse (§ 89 II GVGA, § 51 GVO). Andere Gegenstände verwahrt er in der Pfandkammer, die er nach § 32 S 1 GVO idR auf eigene Kosten unterhält, oder übergibt sie einem Verwahrer (§ 90 III u IV GVGA). Bei Verlust oder Beschädigung der Sachen können Amtshaftungsansprüche gegen den Staat aus Pflichtverletzung des GV bestehen. Den Vertrag mit dem Verwahrer schließt der GV idR nicht im eigenen Namen, sondern für den Justizfiskus (BGHZ 142, 77, 80). Wegen der Kosten der Verwahrung ist der Gläubiger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet (§ 4 GvKostG). Letztlich fallen die Kosten der Verwahrung dem Schuldner nach § 788 zur Last.

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