Rn 35

§ 739 ermöglicht die mehrfache Pfändung derselben Sache bei der Zwangsvollstreckung gegen verschiedene Schuldner, nämlich aus Titeln gegen Ehemann und Ehefrau bzw eingetragene Lebenspartner (s § 739 Rn 5). Es handelt sich nicht um eine Anschlusspfändung. Für jede Pfändung ist ein eigenes Protokoll aufzunehmen (Zö/Herget Rz 26; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 12).

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