Rn 28

Der GV hat den Schuldner von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen (MüKoZPO/Gruber Rz 41). Bei Pfändung in Abwesenheit geschieht dies regelmäßig durch Übersendung des nach § 762 aufzunehmenden Pfändungsprotokolls (§ 763, vgl § 86 V 1 Nr 2 GVGA). Ein Verstoß gegen Abs 3 berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht (St/J/Würdinger Rz 42; MüKoZPO/Gruber Rz 41), kann aber Amtshaftungsansprüche begründen (MüKoZPO/Gruber Rz 52). Der Schuldner sollte zudem auf die Strafbarkeit (§§ 136, 288 StGB) von Beschädigung oder Zerstörung der Pfandzeichen und von Handlungen, die den Besitz des GV beeinträchtigen, hingewiesen werden (§ 82 IV GVGA).

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