Rn 5

Der (Mit-)Gewahrsamsinhaber muss mit der Pfändung und der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvollzieher durch Befragen festzustellen hat (BGH NJW-RR 04, 352, 353; Ddorf NJW-RR 97, 998, 999 [OLG Düsseldorf 08.11.1996 - 3 W 454/96]). Die Erklärung ist zu protokollieren (§ 88 S 2 GVGA). Die widerspruchslose Hinnahme der Pfändung stellt ein Indiz für das Einverständnis mit der Wegnahme der Sache dar (BGH NJW-RR 04, 352, 353 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 195/03]; MüKoZPO/Gruber Rz 8). Die Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls, das eine Einverständniserklärung nicht enthält, ist jedoch nicht ohne Weiteres als Erklärung der Herausgabebereitschaft zu werten (KG DGVZ 64, 7, 8; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4). Die Herausgabebereitschaft kann auch nachträglich erklärt werden (Nürnbg OLG Rspr 31, 112). Sie ist als Prozesshandlung unwiderruflich und bedingungsfeindlich, sofern nicht die gestellten Bedingungen von allen Beteiligten angenommen werden (§ 70 II 3 u 4 GVGA; Zö/Herget Rz 6; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4). Zulässig ist die Beschränkung auf Pfändungen zugunsten einzelner Gläubiger (Knoche ZZP 114, 399, 408 ff; Göhler MDR 65, 339, 340; Zö/Herget Rz 6; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; aA Sonnenberger MDR 62, 22; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 6). Ist der Dritte zur Herausgabe nicht oder nur unter einer unzulässigen Bedingung bereit, kann der GV auch dann nicht pfänden, wenn ihm ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten offensichtlich erscheint (LG Oldenburg DGVZ 83, 58); der Gläubiger ist darauf verwiesen, den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten zu pfänden (Zö/Herget Rz 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge