Rn 7

Liegen die Voraussetzungen des § 809 vor, wird die Pfändung wie bei § 808 (s dort) durchgeführt. Der Schuldner ist von der Pfändung beim Gläubiger oder bei einem Dritten durch Übersendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen (§ 88 S 4 GVGA). Die gepfändete Sache ist fortzuschaffen, wenn der Dritte es verlangt (§ 88 S 3 GVGA). Belässt der GV die Sache bei dem Dritten, kommt dadurch nicht ohne Weiteres ein Verwahrungsvertrag mit dem Dritten zustande (MüKoZPO/Gruber Rz 15; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 7; Zö/Herget Rz 7; anders aber BGHZ 89, 84). Der späteren Abholung der Pfandsache kann der Dritte nicht widersprechen, weil er seine Herausgabebereitschaft unwiderruflich erklärt hat (s.o. Rn 5). Ein Widerspruchsrecht nach § 771, das er als berechtigter Besitzer der Sachen geltend machen könnte, hat er damit verloren. Hat er aber irrtümlich eigene Sachen, die nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, an den pfändenden Gerichtsvollzieher herausgegeben, kann er sein materielles, die Veräußerung der Pfandsache hinderndes Recht durch Erinnerung nach § 766 oder im Wege des § 771 geltend machen (BGH MDR 78, 401; MüKoZPO/Gruber Rz 18).

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