Rn 6

Verschiedene Prozesshandlungen wie Verzicht, Vergleich oder Prozessaufrechnung wirken über den Rechtsstreit hinaus und entfalten auch materiell-rechtliche Wirkungen. Deshalb umfasst die Prozessvollmacht auch solche Rechtshandlungen, soweit sie sich auf das Streitverhältnis zwischen den Streitparteien beziehen, die durch den Streitgegenstand gezogenen Grenzen nicht überschreiten und der Erreichung des Prozessziels dienen (allgM BGH NJW 92, 1963, 1964; 03, 963, 964; BAG NZA 03, 1049, 1051 [BAG 04.06.2003 - 10 AZR 448/02]; Zö/Althammer § 81 Rz 10; Musielak/Voit/Weth § 81 Rz 7). Für den Prozessvergleich sind diese Wirkungen schon nach dem Wortlaut ausdrücklich angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erklärung innerhalb oder außerhalb des Prozesses abgeben wird (BGH NJW 92, 1963, 1964; 03, 963, 964). Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in Wahrnehmung der Prozessvollmacht nach § 81 können nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden (BGH NJW 03, 963, 964 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 72/02]).

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