Rn 4

Die Aufzählung der Befugnisse ist nur beispielhaft und nicht abschließend und dem Normzweck entsprechend eher weit auszulegen. Neben der Widerklage (§ 33), der Wiederaufnahme (§§ 578 ff), der Rüge nach § 321a und der Zwangsvollstreckung gehören auch zum Rechtsstreit iSd Norm: Das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Beschwerde (BVerfGE 81, 127 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88]; Kobl NJW-RR 97, 1023 [OLG Koblenz 05.06.1996 - 14 W 288/96]; Hamm OLGR 05, 385, 386); die Streitwertbeschwerde (§ 68 I GKG; Stuttg JurBüro 75, 1102); die Beschwerde im Ablehnungsverfahren nach § 46 (BGH NJW 05, 2233, 2234 [BGH 06.04.2005 - V ZB 25/04]), auch wenn die Partei das Ablehnungsgesuch selbst gestellt hatte (Ddorf OLGR 95, 162); das mit dem Streitverhältnis in Zusammenhang stehende PKH-Verfahren (Brandbg OLGR 03, 37, 38) einschließlich des nach Beendigung des Verfahrens eingeleiteten Überprüfungsverfahren nach § 120 IV (BGH Beschl v 8.12.10 – XII ZB 39/09 Rz 29; BAG NJOZ 06, 3452, wenn der Prozessbevollmächtigte den PKH-Antrag gestellt hatte; aA Kobl FamRZ 09, 898; Hamm MDR 09, 826; Brandbg FamRZ 10, 578, wenn sowohl das PKH-Bewilligungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist); das damit in Zusammenhang stehende selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff); das Nachverfahren nach §§ 302 IV, 600; die Verfahren nach § 302 IV 4 oder § 717 II nur, wenn sie im Verfahren selbst geltend gemacht werden; das Verfahren über die Wirksamkeit des Prozessvergleichs (St/J/Jacoby § 81 Rz 5). Die Prozessvollmacht erstreckt sich weiter auf die Zwangsvollstreckung (Naumbg OLGR 98, 107, 109) einschließlich einer aus dem Rechtsstreit hervorgegangenen Vollstreckungsgegenklage (KG KGR 93, 191; Nürnbg OLGR 03, 266).

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