Rn 9

Dingliche oder persönliche Gläubiger, denen nach § 10 bis 12 ZVG ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück zusteht, können einer nach Abs 1 zulässigen Pfändung durch Drittwiderspruchsklage nach § 771 widersprechen, weil ihnen auch die Früchte haften. Auf Eintragung oder Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an (St/J/Würdinger Rz 14; MüKoZPO/Gruber Rz 10). Der vorrangige Realgläubiger kann sich aber auch darauf beschränken, die vorzugsweise Befriedigung nach § 805 zu verlangen (Zö/Herget Rz 13; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6). Das Widerspruchsrecht nach Abs 2 entfällt, wenn der pfändende Gläubiger beweist, dass sein Befriedigungsrecht nach der Rangordnung des § 10 ZVG vorgeht (Abs 2 aE). Werden die Früchte iRd Zwangsvollstreckung gegen den Pächter gepfändet, besteht wegen § 21 III ZVG kein Widerspruchsrecht der Realgläubiger (vgl Rn 5).

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