Rn 5

Ist das Grundstück, dessen Bestandteile die Früchte sind, bereits im Wege der Zwangsvollstreckung beschlagnahmt, können die Früchte nicht mehr gepfändet werden, da sie von der Beschlagnahme miterfasst werden (§§ 21 I 1, 148 ZVG) und dann ausschließlich der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegen. Anders, wenn das Grundstück im Besitz eines Pächters ist, da sein Recht auf den Fruchtgenuss nach § 21 III ZVG von der Beschlagnahme unberührt bleibt; in diesem Fall hindert die Beschlagnahme des Grundstücks die Pfändung nach § 810 nicht. Zu den Folgen nachträglicher Immobiliarbeschlagnahme s § 824 Rn 6.

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