Rn 4

Für die Geltung des Pfändungsverbots spielt es keine Rolle, in wessen Eigentum die Sache steht. Selbst wenn unstr oder offenkundig ist, dass der Schuldner nicht Eigentümer ist, unterliegt die Sache dem Pfändungsschutz (Hamm DGVZ 84, 138, 141; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; MüKoZPO/Gruber Rz 17); dem Eigentümer steht es frei, einen Herausgabetitel zu erwirken und nach §§ 883 ff zu vollstrecken. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger wegen einer Forderung vollstreckt, zu deren Sicherung ihm die Sache übereignet ist (BTDrs 13/341, 25). Besonderheiten gelten nur, wenn die Sache unter dem Eigentumsvorbehalt des Gläubigers steht, Abs 2 (s.u. Rn 50 ff).

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