Rn 2

Die Auslegung der einzelnen Pfändungsverbote hat sich am Normzweck (s Rn 1) zu orientieren und muss dabei den Wandel der Bedürfnisse und Betrachtungsweisen im Verlaufe der Zeit berücksichtigen (BFH NJW 90, 1871). So können wirtschaftliche, technische oder gesellschaftliche Entwicklungen, insb eine Veränderung des allgemeinen Lebensstandards (vgl BGH NJW-RR 04, 789, 790 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 321/03]), dazu führen, dass die Pfändbarkeit bestimmter Gegenstände anders beurteilt wird als in früherer Zeit (vgl zB zur Pfändbarkeit eines Fernsehgerätes BFH NJW 90, 1871 [BFH 30.01.1990 - VII R 97/89]). Andererseits sind stets auch die Umstände des Einzelfalls zu betrachten, die den Bedarf des Schuldners maßgeblich beeinflussen, wie die Person des Schuldners selbst bzw eines geschützten Dritten (zB Alter, Gesundheitszustand, Berufstätigkeit), die Art seines Bedarfs sowie die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse. Die besonderen Verhältnisse in der Familie des Schuldners sind ebenso zu berücksichtigen wie die Notwendigkeit, dem Schuldner die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu gewährleisten (LG Berlin NJW-RR 92, 1038, 1039 [LG Berlin 04.01.1992 - 64 S 290/91]; Zö/Herget Rz 3).

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