I. Anwendungsbereich.
Rn 50
Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Sachen und Tiere, deren Unpfändbarkeit sich ausschließlich aus Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 oder 8 Buchst b ergibt. Abs 2 ist auch auf Titel anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.99 erlassen worden sind (AG Nürnberg JurBüro 99, 550).
II. Voraussetzungen.
Rn 51
Der Vollstreckungsgläubiger muss die zu pfändende Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben und gerade wegen einer gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf vollstrecken. Der Eigentumsvorbehalt muss so vereinbart sein, dass er sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache erstreckt und mit der Kaufpreiszahlung erlischt (einfacher Eigentumsvorbehalt). Gepfändet werden kann aber auch, wenn der Verkäufer selbst unter einfachem Eigentumsvorbehalt die Sache erworben und diese noch vor Zahlung des Kaufpreises weiterveräußert und mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat (weitergegebener Eigentumsvorbehalt; § 73 S 1 Nr 2 GVGA); in diesem Fall kann auch der Lieferant des Verkäufers wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung die Sache pfänden lassen (§ 73 S 2 GVGA). Für verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt (vgl dazu PWW/Wagner § 449 Rz 20 ff) gilt die Privilegierung nicht. Auch auf sonstiges Eigentum des Gläubigers, insb aufgrund einer Sicherungsübereignung, ist Abs 2 nicht anwendbar (MüKoZPO/Gruber Rz 59). Vollstreckungsforderung kann nicht nur der Kaufpreis selbst sein, sondern auch notwendige Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 28; Zö/Herget Rz 36) und Nebenforderungen wie Versandkosten und Verzugszinsen (MüKoZPO/Gruber Rz 58; Zö/Herget Rz 36; aA St/J/Würdinger Rz 74).
III. Wirkung.
Rn 52
Abs 2 hebt den Pfändungsschutz des Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 und 8 Buchst b auf. Die Verbote aus Abs 4 und § 803 II bleiben davon unberührt. Ist der Vorbehaltskauf ein Teilzahlungsgeschäft iSv § 506 III BGB, ist § 508 S 5 BGB zu beachten (s § 817 Rn 16–17).
IV. Nachweis (Abs 2 S 2).
Rn 53
Dem GV müssen Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen (§ 73 S 1 Nr 3 GVGA) vorgelegt werden, die den vollen Beweis für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts erbringen. Glaubhaftmachung (§ 294) reicht nicht aus. Als Urkunden kommen der zu vollstreckende Titel selbst oder andere Schriftstücke wie der Kaufvertrag in Betracht (§ 73 S 3 GVGA). Der Nachweis durch Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner ggü dem GV die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts glaubhaft einräumt (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 29).