Rn 16

Nr 2 nimmt Wohnzwecken dienende Einrichtungen, soweit sie der Mobiliarzwangsvollstreckung unterliegen, von der Pfändbarkeit aus. Darunter fallen Wohnlauben, Gartenhäuser, Wohnwagen, Wohnboote, Baracken uä. Größe, Ausstattung und Wert spielen keine Rolle (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 27; MüKoZPO/Gruber Rz 27; Zweibr Rpfleger 76, 328, 329; aA Hamm MDR 51, 738). Werden sie nicht zur ständigen Unterkunft des Schuldners oder seiner Familie benötigt, besteht kein Pfändungsschutz; in der Freizeit genutzte Gartenlauben, Jagdhütten oder Zweitwohnungen wie Wochenend- oder Ferienwohnungen bleiben daher pfändbar.

 

Rn 17–20

[nicht besetzt]

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