Rn 54

Weitere Pfändungsverbote ergeben sich zT aus anderen Vorschriften der ZPO, zB für Bargeld, das dem Schuldner bei der Austauschpfändung zur Ersatzbeschaffung überlassen ist (§ 811a III) oder aus Mieten und Pachten stammt und zur laufenden Grundstücksunterhaltung erforderlich ist (§ 851b), zT aus anderen Gesetzen (s Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 62). Außerdem dürfen solche Gegenstände nicht gepfändet werden, deren Veräußerung unzulässig ist oder dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (§ 76 GVGA).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge