Rn 5

Die Gestattung, dass der Gläubiger dem Schuldner den Geldbetrag erst aus dem Vollstreckungserlös überlässt, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung höher zu bewerten ist als das Interesse des Schuldners, die Sache ohne Unterbrechung nutzen zu können (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 5). Dies kann insb bei Unterhaltsforderungen oder Ansprüchen aus schwerwiegenden unerlaubten Handlungen der Fall sein, wenn der Gläubiger auf die erfolgreiche Vollstreckung für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 6).

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