I. Zeitpunkt.
Rn 11
Die zunächst unpfändbare Sache darf ab Erlass des Beschlusses, nicht erst ab dessen Rechtskraft gepfändet werden. Die Wegnahme darf erst erfolgen, nachdem der Schuldner das Ersatzstück bzw den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag erhalten hat. Ist der Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu überlassen (s Rn 5), ist die Wegnahme erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig (Abs 4).
II. Überlassung der Ersatzleistung.
Rn 12
Die Überlassung des Ersatzstücks oder des Geldbetrags kann vom GV, der sie im Pfändungsprotokoll zu vermerken hat, oder vom Gläubiger selbst vorgenommen werden (§ 74 I 2 GVGA); in letzterem Fall hat der Gläubiger dem GV die Überlassung entsprechend §§ 756, 765 nachzuweisen. Der GV prüft, ob das Ersatzstück dem Zulassungsbeschluss entspricht. Überlassen bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes und des Eigentums; es genügt nicht, das Ersatzstück leihweise zur Verfügung zu stellen. Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung an der Überlassung, genügt analog §§ 756, 765 ein den Annahmeverzug begründendes Angebot (MüKoZPO/Gruber Rz 5; St/J/Würdinger Rz 26; Zö/Seibel Rz 11). Ein Anspruch des Schuldners auf den Ersatz wird weder durch den Zulassungsbeschluss noch durch die Pfändung oder Wegnahme begründet, besteht aber nach der Verwertung der Sache (St/J/Würdinger Rz 27; MüKoZPO/Gruber Rz 5; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9).
III. Rechts- oder Sachmängel des Ersatzes.
Rn 13
Die Überlassung eines Ersatzstücks begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, auf das bei Rechts- oder Sachmängeln des gelieferten Ersatzstücks die Vorschriften über den Kauf (§§ 437 ff BGB) anwendbar sind (Zö/Seibel Rz 11), soweit die Besonderheiten der Austauschpfändung dem nicht entgegenstehen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 15). Der Schuldner kann insb Nachbesserung, Nachlieferung oder Minderung verlangen (MüKoZPO/Gruber Rz 14; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9). Auch Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung können nach § 280 BGB entstehen (St/J/Würdinger Rz 28; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9). Der Rücktritt nach §§ 437 Nr 2, 323 BGB ist dagegen nicht möglich (abw. St/J/Würdinger Rz 28; Zö/Seibel Rz 11; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 9: Rücktritt möglich, um den nach Abs 2 S 4 dem Gläubiger erstatteten Betrag zurückzuerlangen).
IV. Erstattung des Wertes des Ersatzstücks bzw des Geldbetrags.
Rn 14
Der Gläubiger erhält den im Zulassungsbeschluss festgesetzten Wert des Ersatzstücks (s Rn 9) bzw den dem Schuldner zur Ersatzbeschaffung überlassenen Geldbetrag aus dem Verwertungserlös als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattet (Abs 2 S 4).