1. Antrag.
Rn 6
Die Austauschpfändung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ohne Anwaltszwang (§ 78 V) gestellt werden. Der Antrag muss die Art der Ersatzleistung angeben; wenn ein Ersatzstück gestellt werden soll, muss dieses identifizierbar bezeichnet werden (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5). Der Gläubiger hat außerdem die Angemessenheit der Austauschpfändung (s Rn 7) darzulegen und nachzuweisen, insb, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (vgl Abs 2 S 2).
2. Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht.
a) Formalien.
Rn 7
Es entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger (§ 764; § 20 I Nr 17 RPflG) mit Beschl nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Der Schuldner ist zuvor anzuhören. Der Beschl ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen; bei ablehnender Entscheidung unterbleibt die Zustellung an den Schuldner, wenn dieser nicht angehört wurde (Zö/Seibel Rz 9; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 10).
b) Angemessenheit.
Rn 8
Das Gericht hat die Angemessenheit der Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse zu überprüfen. Insbesondere soll eine Austauschpfändung nur erfolgen, wenn eine im Verhältnis zum Wert des Ersatzstücks nennenswerte Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist (LG Mainz NJW-RR 88, 1150 [LG Mainz 28.04.1988 - 8 T 72/88]). Hat der Schuldner anderes Vermögen, durch das der Gläubiger befriedigt werden kann, ist die Austauschpfändung ebenfalls nicht angemessen (MüKoZPO/Gruber Rz 8; St/J/Würdinger Rz 8; abw Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 7, der nur das Vorhandensein anderer pfändbarer beweglicher Sachen, nicht aber anderen Vermögens berücksichtigen will). Im Einzelfall kann sich die Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass einem relativ geringen Vollstreckungsinteresse des Gläubigers ein besonders gravierender Nachteil des Schuldners durch den Verlust der Sache oder ein besonderer ideeller Wert der Sache für den Schuldner gegenübersteht (vgl St/J/Würdinger Rz 8; MüKoZPO/Gruber Rz 8). Die Angemessenheit ist zum Zeitpunkt der sonst unzulässigen Pfändung zu beurteilen (Ddorf MDR 61, 62).
c) Inhalt des Beschlusses.
Rn 9
Das Gericht ist an den Antrag des Gläubigers gebunden (§ 308 I), darf also nur die beantragte Ersatzleistung und keinen höheren als einen im Antrag bezifferten Geldbetrag bestimmen (Zö/Seibel Rz 8). Der zu pfändende Gegenstand und ggf das Ersatzstück sind genau zu bezeichnen und der Wert des Ersatzstücks bzw der Geldbetrag zur Ersatzbeschaffung ist festzusetzen (Abs 2 S 3). Bei entsprechendem Antrag kann das Gericht dem Gläubiger verschiedene konkret bestimmte Arten der Ersatzleistung zur Wahl stellen (St/J/Würdinger Rz 13; Zö/Seibel Rz 9).