I. Vornahme durch GV.
Rn 2
Der GV kann ohne Antrag des Gläubigers eine vorläufige Austauschpfändung vornehmen, wenn mit einer positiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Austauschpfändung nach § 811a zu rechnen ist. Der GV muss dabei insb abwägen, ob zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (Abs 1 S 2; s dazu LG Düsseldorf DGVZ 95, 43). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der GV die Sache pfänden und sie im Gewahrsam des Schuldners belassen. Den Gläubiger benachrichtigt er unverzüglich von der vorläufigen Austauschpfändung und weist ihn auf die Antragsfrist des Abs 2 und die Folgen ihrer Versäumung hin (Abs 3; § 75 S 4 Nr 1 GVGA). Mängel der Hinweise hindern den Lauf der durch die Benachrichtigung in Gang gesetzten Frist nicht, können aber Amtshaftungsansprüche begründen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).
II. Antrag des Gläubigers.
Rn 3
Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung den Antrag auf Austauschpfändung nach § 811a II (s § 811a Rn 6) stellen. Verstreicht die Frist ungenutzt oder wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, hat der GV die Pfändung aufzuheben (Abs 2; § 75 S 4 Nr 2 und 3 GVGA). Ein verspäteter Antrag hindert die Aufhebung nicht und ist nach § 811a zu behandeln. Der Gläubiger kann, wenn er die Austauschpfändung nicht betreiben will, die vorläufig gepfändete Sache auch schon vor Ablauf der Frist durch Erklärung ggü dem GV freigeben (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3).
III. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.
Rn 4
Erlässt das Vollstreckungsgericht den Zulassungsbeschluss nach § 811a (s § 811a Rn 7–9), wird dem Schuldner die Ersatzleistung auf Anweisung des Gläubigers übergeben (Abs 4). Erst danach kann der GV die Pfandsache wegnehmen und verwerten (vgl § 811a Rn 11). Ist der Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu überlassen, muss die Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses abgewartet werden (Abs 4 S 2; s § 811a Rn 11).