Gesetzestext
(1) 1Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. 2Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.
(4) 1Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. 2§ 811a Abs. 4 gilt entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
Die vorläufige Austauschpfändung soll die spätere Durchführung der Austauschpfändung sichern, bis die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.
B. Voraussetzungen und Verfahren.
I. Vornahme durch GV.
Rn 2
Der GV kann ohne Antrag des Gläubigers eine vorläufige Austauschpfändung vornehmen, wenn mit einer positiven Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über eine Austauschpfändung nach § 811a zu rechnen ist. Der GV muss dabei insb abwägen, ob zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird (Abs 1 S 2; s dazu LG Düsseldorf DGVZ 95, 43). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der GV die Sache pfänden und sie im Gewahrsam des Schuldners belassen. Den Gläubiger benachrichtigt er unverzüglich von der vorläufigen Austauschpfändung und weist ihn auf die Antragsfrist des Abs 2 und die Folgen ihrer Versäumung hin (Abs 3; § 75 S 4 Nr 1 GVGA). Mängel der Hinweise hindern den Lauf der durch die Benachrichtigung in Gang gesetzten Frist nicht, können aber Amtshaftungsansprüche begründen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 2; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).
II. Antrag des Gläubigers.
Rn 3
Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung den Antrag auf Austauschpfändung nach § 811a II (s § 811a Rn 6) stellen. Verstreicht die Frist ungenutzt oder wird der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen, hat der GV die Pfändung aufzuheben (Abs 2; § 75 S 4 Nr 2 und 3 GVGA). Ein verspäteter Antrag hindert die Aufhebung nicht und ist nach § 811a zu behandeln. Der Gläubiger kann, wenn er die Austauschpfändung nicht betreiben will, die vorläufig gepfändete Sache auch schon vor Ablauf der Frist durch Erklärung ggü dem GV freigeben (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3).
III. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.
Rn 4
Erlässt das Vollstreckungsgericht den Zulassungsbeschluss nach § 811a (s § 811a Rn 7–9), wird dem Schuldner die Ersatzleistung auf Anweisung des Gläubigers übergeben (Abs 4). Erst danach kann der GV die Pfandsache wegnehmen und verwerten (vgl § 811a Rn 11). Ist der Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu überlassen, muss die Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses abgewartet werden (Abs 4 S 2; s § 811a Rn 11).
C. Rechtsbehelfe.
Rn 5
Zu den Rechtsbehelfen s § 811a Rn 15.