Rn 10

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen nach Abs 1 S 3 einschließlich seiner Auswahl ist mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 I RPflG, § 793) anfechtbar. Andere Fehler, insb die Unterlassung der Schätzung oder der Zuziehung eines Sachverständigen durch den GV, können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden (AG Schöneberg DGVZ 09, 45; MüKoZPO/Gruber Rz 14). Einwände gegen das Ergebnis der Schätzung des GV oder des Sachverständigen können nur mit einem Antrag auf Schätzung durch einen Sachverständigen erhoben werden (AG Schöneberg DGVZ 09, 45, 46; LG Aachen JurBüro 86, 1256; LG Limburg DGVZ 88, 159; MüKoZPO/Gruber Rz 14; aA LG Essen NJW 57, 108, 109 [LG Essen 03.04.1956 - 11 T 194/56]; Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 12; Wieczorek/Lüke Rz 17).

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