1. Gerichtsvollzieher.
Rn 4
Die Schätzung nimmt grds der GV bei der Pfändung vor. Erforderlichenfalls muss er hierzu Erkundigungen einholen. Das Ergebnis seiner Schätzung nimmt er in das Pfändungsprotokoll auf (§ 86 I 1 Nr 1 GVGA). Hält er sich für nicht ausreichend kompetent, darf er, wenn § 813 dies nicht vorsieht (s Rn 5), nicht von sich aus einen Sachverständigen zuziehen (AG Augsburg DGVZ 13, 21, 22; LG Konstanz DGVZ 94, 140, 141; MüKoZPO/Gruber Rz 11; aA Anders/Gehle/Vogt-Beheim ZPO Rz 7). Er muss dann die Parteien darauf hinweisen, dass sie einen Antrag auf Schätzung durch einen Sachverständigen nach Abs 1 S 3 stellen können (s Rn 5).
2. Sachverständiger (Abs 1 S 2 und 3).
Rn 5
Kostbarkeiten (s § 808 Rn 18) darf der GV nicht selbst schätzen, sondern muss vAw einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen (Köln Rpfleger 98, 352, 353). Ob eine Kostbarkeit vorliegt, hat der GV nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (Köln Rpfleger 98, 352, 353 [OLG Köln 15.01.1998 - 7 U 146/92]). Unterlässt er die Zuziehung eines Sachverständigen, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der Pfändung und der Verwertung nicht; es können jedoch Amtshaftungsansprüche entstehen (MüKoZPO/Gruber Rz 7). Im Übrigen können Gläubiger und Schuldner nach Abs 1 S 3 die Schätzung durch einen Sachverständigen beim Vollstreckungsgericht beantragen, auch wenn bereits eine Schätzung durch den GV oder einen von diesem beigezogenen Sachverständigen vorliegt (Zö/Seibel Rz 5; MüKoZPO/Gruber Rz 8). Der GV oder Dritte sind nicht antragsberechtigt (LG Berlin DGVZ 78, 112, 113 f). Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 I Nr 17 RPflG) nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kompetenz, die Schätzung selbst vorzunehmen, steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu. Der Sachverständige hat die Schätzung schriftlich oder zu Protokoll des GV abzugeben. An den vom Sachverständigen geschätzten Wert ist der GV grds gebunden (München DGVZ 80, 122, 123).
3. Landwirtschaftlicher Sachverständiger (Abs 3).
Rn 6
Sind bei der Vollstreckung gegen eine Person, die Landwirtschaft betreibt, vom Boden noch nicht getrennte Früchte, Sachen oder Tiere der in § 811 I Nr 1 Buchst b und Nr 8 Buchst b bezeichneten Art oder landwirtschaftliche Erzeugnisse zu pfänden, ist ein Sachverständiger zuzuziehen, wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände voraussichtlich 2.000 EUR übersteigt. Der Sachverständige hat dann nicht nur den gewöhnlichen Verkaufswert zu schätzen, sondern auch zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen eines Monats zu erwarten ist (§ 810 I 2), ob die zu pfändenden Sachen und Tiere zu denen gehören, die in § 813 III bezeichnet sind oder auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 100 II 1, 102 III S 2 GVGA).
4. Bestimmungen der Landesjustizverwaltung (Abs 4).
Rn 7
Von der Ermächtigung in Abs 4 haben die Landesjustizverwaltungen in §§ 100 I, 102 III 4 GVGA Gebrauch gemacht und für Fälle, in denen der Wert der zu pfändenden landwirtschaftlichen Gegenstände oder der zu pfändenden Früchte 2.000 EUR unterschreitet, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuziehung eines Sachverständigen angeordnet.