Rn 9

Ändern sich die Verhältnisse nach der Schätzung wesentlich, kann eine Nachschätzung erfolgen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6; Zö/Herget Rz 7). Erfolgte die ursprüngliche Schätzung auf Anordnung des Gerichts nach Abs 1 S 3 durch einen Sachverständigen, bedarf es für die Nachschätzung einer neuerlichen Anordnung des Gerichts (Zö/Herget Rz 7; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6). Die Neubewertung ist im Pfändungsprotokoll zu vermerken und den Parteien unverzüglich mitzuteilen.

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