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Die Verwertung der Pfandsachen erfolgt regelmäßig im Wege der öffentlichen Versteigerung, die durch den GV entweder als Versteigerung vor Ort oder über von den Landesregierungen bestimmte Versteigerungsplattformen im Internet erfolgt. Dies soll einen höchstmöglichen Erlös gewährleisten. Ausnahmen regeln §§ 817a III 2 und 825 sowie für Geld § 815 und für Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis § 821.

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