Rn 7

Öffentlichkeit erfordert, dass grds jedermann freien Zutritt während der Versteigerung hat. Einschränkungen können aber durch entsprechende Anwendung von §§ 169 ff GVG gerechtfertigt sein, insb aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder aufgrund der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes (MüKoZPO/Gruber Rz 9; St/J/Würdinger Rz 5; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5a). Der GV hat bei der Wahl des Raumes ua das voraussichtliche Ausmaß des Interesses der Öffentlichkeit und die Angemessenheit der Versteigerungskosten abzuwägen (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5a). Eine Versteigerung im Internet muss grds für alle Internetnutzer zugänglich sein, darf also nicht etwa in einem nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Intranet erfolgen (BTDrs 16/12811, 9).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge