Rn 4

Die Ablieferung führt zum Eigentumsübergang auf den Gläubiger durch Hoheitsakt (BGH NJW 09, 1085, 1086; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2; Zö/Herget Rz 1; aA MüKoZPO/Gruber Rz 5: öffentlich-rechtlicher Vertrag). Das gilt auch, wenn schuldnerfremdes Geld gepfändet wurde. §§ 929 ff BGB sind weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BGH NJW 09, 1085, 1086 [BGH 29.01.2009 - III ZR 115/08]; MüKoZPO/Gruber Rz 5; ThoPu/Seiler Rz 3). Bei Überweisung vom Dienstkonto des GV ist die Ablieferung mit der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers vollzogen (MüKoZPO/Gruber Rz 6; St/J/Würdinger Rz 14f).

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