Rn 8

Wegen des zügigen Ablaufs der Vollstreckung käme die Klage eines Dritten nach § 771 uU zu spät, da nach Ablieferung des Geldes eine Drittwiderspruchsklage nicht mehr zulässig ist. Deshalb ermöglicht die Vorschrift demjenigen, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Geld hat, zunächst die Hinterlegung herbeizuführen, um sodann Klage nach § 771 erheben zu können.

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