Gesetzestext
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Regelung soll die Interessen von Schuldner, Gläubiger und Dritten, die ggf Rechte an den Pfandsachen haben, bei der Verwertung durch öffentliche Versteigerung wahren.
B. Zeit (Abs 1).
Rn 2
Grds darf die Versteigerung frühestens eine Woche nach der Pfändung erfolgen. Die Wartefrist ermöglicht es Dritten, ggf ihre Rechte an der Pfandsache nach § 771 geltend zu machen, dem Schuldner, die Verwertung noch durch Zahlung zu verhindern; Gläubiger und Schuldner haben Gelegenheit, mögliche Bieter aufmerksam zu machen (MüKoZPO/Gruber Rz 2; Zö/Seibel Rz 2). Die Frist wird nach § 222 berechnet. Bei Anschlusspfändung wird die Frist für jede einzelne Pfändung gesondert bestimmt (KG OLG Rspr 2, 77, 78; Hambg JW 29, 122). Der GV legt den Termin für die Versteigerung idR schon bei der Pfändung fest, es sei denn, die Parteien sind mit einer späteren Terminsbestimmung einverstanden oder die sofortige Terminsbestimmung erscheint im Einzelfall untunlich oder nicht zweckmäßig (s § 92 I GVGA). Die Versteigerung soll idR nicht später als einen Monat nach der Pfändung stattfinden (§ 92 III 4 GVGA). Wird die einwöchige Wartefrist nach Abs 1 Hs 2 verkürzt, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen (§ 92 III 3 GVGA). Eine beträchtliche Wertverringerung, die eine frühere Versteigerung rechtfertigt, wird insb bei verderblicher Ware zu befürchten sein.
C. Ort (Abs 2).
Rn 3
Bei der Versteigerung vor Ort (§ 814 II Nr 1) legt der GV der Versteigerungsort nach den Vorgaben von Abs 2 nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Der GV hat sich dabei an dem Ziel zu orientieren, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen und die Kosten gering zu halten (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3). In der Wohnung des Schuldners darf die Versteigerung wegen Art 13 I GG nicht ohne dessen Zustimmung stattfinden (Hamm NJW 85, 75; s aber § 824 Rn 4). Zum Begriff der Wohnung s § 758 Rn 3.
Rn 4
Außerhalb des Bezirks des Vollstreckungsgerichts kann die Versteigerung stattfinden, wenn Gläubiger und Schuldner sich hierüber einigen (Abs 2 aE), eine Anordnung nach § 825 ergeht oder der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist und die Zwangsvollstreckung an den nunmehr zuständigen GV gem §§ 20, 21 GVO abgegeben wird. Auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 825 soll der GV die Parteien hinweisen, wenn die Versteigerung an einem anderen Ort in deren Interesse liegt (§ 92 II 2 GVGA).
Abs 2 ist auf die Versteigerung im Internet (§ 814 II Nr 2) nicht anzuwenden (Abs 5).
D. Öffentliche Bekanntmachung (Abs 3).
Rn 5
Die Versteigerung vor Ort (§ 814 II Nr 1) ist öffentlich bekannt zu machen. Für die Versteigerung im Internet (§ 814 II Nr 2) gilt Abs 3 nicht (Abs 5).
I. Art und Zeitpunkt der Bekanntmachung.
Rn 6
Die öffentliche Bekanntmachung soll gewährleisten, dass ein möglichst großer Bieterkreis erreicht und dadurch ein größtmöglicher Erlös erzielt wird. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung hat der GV nach pflichtgemäßem Ermessen die Art der Bekanntmachung (zB Zeitungsanzeige, Aushang etc) zu bestimmen (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Zö/Seibel Rz 4). Sie hat idR spätestens am Tag vor dem Versteigerungstermin zu erfolgen (§ 93 I 2 GVGA), doch kann eine frühere Bekanntmachung im Einzelfall erforderlich sein (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; Zö/Seibel Rz 4). Wird der Versteigerungstermin aufgehoben, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern dies noch tunlich ist; Aushänge und Anschläge sind sofort zu entfernen (§ 93 VI GVGA).
II. Öffentlich.
Rn 7
Öffentlich bedeutet, dass jedermann von der Bekanntmachung Kenntnis nehmen kann (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).
III. Allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Sachen.
Rn 8
Zweck der Bezeichnung ist es, die potenziellen Bieter möglichst umfassend zu informieren und dadurch anzulocken, um ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. Je nach Einzelfall ist zur Erreichung dieses Ziels eine mehr oder weniger genaue Beschreibung angezeigt (MüKoZPO/Gruber Rz 5; vgl § 93 II 1 Nr 2 GVGA).
IV. Benachrichtigung der Beteiligten.
Rn 9
Gläubiger und Schuldner sind von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen, wenn er ihnen nicht bereits anderw...