Rn 6

Insoweit gilt zunächst das Gleiche wie für die Versteigerung vor Ort (s Rn 2). Die Regelungen über den Fernabsatzvertrag (§§ 312b ff BGB) und den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) sind nicht anwendbar. Weitere Einzelheiten der Versteigerung sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder ggf der Landesjustizverwaltungen zu regeln (s § 814 Rn 4).

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