Rn 12

Die Ablieferung verschafft dem Meistbietenden kein Eigentum, wenn im Zeitpunkt der Übergabe keine wirksame Verstrickung (mehr) besteht (MüKoZPO/Gruber Rz 13 mwN; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4; vgl BGHZ 100, 95, 98), die Öffentlichkeit der Versteigerung nicht gewahrt war (s § 814 Rn 7 f, § 816 Rn 11) oder das Barzahlungsgebot missachtet wurde. Der gute Glaube des Meistbietenden wird nicht geschützt; § 1244 BGB findet keine (entsprechende) Anwendung (vgl BGHZ 119, 75, 83). Andere Verfahrensmängel hindern den Eigentumserwerb nicht (str für Unterschreitung eines bekannt gegebenen Mindestgebots, s § 817a Rn 4).

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