Rn 8

Wie bei der Versteigerung vor Ort unterliegt das Gebot als Prozesshandlung den allgemeinen Regeln für prozessuale Erklärungen und kann nicht nach §§ 119 ff BGB wegen Willensmängeln angefochten werden (s Rn 4). Der Widerruf ist bis zum Ende der Versteigerung möglich (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; St/J/Würdinger Rz 8; aA Zö/Herget Rz 5).

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