Rn 9

Bei der Internetversteigerung erfolgt der Zuschlag nicht als äußerlich erkennbarer Akt. Vielmehr ist mit dem Ende der Versteigerung der Zuschlag ohne Weiteres demjenigen erteilt, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, das Mindestgebot nach § 817a ist nicht erreicht. Von dem Zuschlag ist der Meistbietende zu benachrichtigen (Abs 1 S 2 Hs 2).

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