Rn 4

Die ZPO regelt die Auskehr des Erlöses nicht ausdrücklich. Nach § 118 II GVGA sind zunächst ein dem Schuldner im Falle einer Austauschpfändung (§§ 811a, 811b) zu erstattender Ersatzbetrag sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung gem § 15 GVKostG zu entnehmen. Sodann sind nach § 805 vorrangig Berechtigte zu befriedigen, anschließend die die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger. Zur Verteilung unter mehreren Gläubigern s § 827 Rn 4–5. Was nicht zur Befriedigung von Gläubigern benötigt wird, wird dem Schuldner als Übererlös ausgezahlt. Die Verrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung erfolgt nach § 367 BGB (§ 118 II 3 GVGA). Ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 BGB steht dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung nicht zu (BGH NJW 08, 2842, 2843; BGHZ 140, 391, 394).

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