Rn 6

Wird das Grundstück nach der Pfändung der ungetrennten Früchte infolge der Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt, werden davon nach § 21 ZVG auch die Früchte erfasst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Grund und Boden verbunden oder Zubehör des Grundstücks sind. Der Gläubiger muss sein Recht aus der Pfändung dann nach § 37 Nr 4 ZVG geltend machen; die Verwertung nach § 824 ist nicht mehr möglich, der GV stellt die Zwangsvollstreckung in die Früchte ein (§ 103 IV GVGA). Nach umstrittener Auffassung erfasst die Beschlagnahme die Früchte nicht, wenn sie zwar noch nicht getrennt sind, das Eigentum an ihnen aber bereits durch Gestattung der Aberntung (s Rn 4) auf den Käufer übergegangen ist (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6; Zö/Herget Rz 2; aA AK-ZPO/Schmidt-von Rhein Rz 2). Infolge des Meinungsstreits verbietet § 103 IV 1 GVGA die Auskehr des Erlöses, solange der Käufer die Früchte noch nicht an sich genommen hat. Steht der Fruchtgenuss einem Pächter zu, bleiben die Früchte von der Beschlagnahme des Grundstücks unberührt (§ 21 III ZVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?