Rn 6

Auch der freihändige Verkauf ist wie die öffentliche Versteigerung Hoheitsakt und folgt nicht privatrechtlichen Regeln (vgl § 817 Rn 2). Die Übereignung erfolgt durch Ablieferung der Sache (MüKoZPO/Gruber Rz 9; Zö/Herget Rz 12; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; vgl § 817 Rn 11). Das Mindestgebot (§ 817a) ist zu beachten (vgl Rn 5), das Barzahlungsgebot (§ 817 II), wenn nichts anderes angeordnet ist (MüKoZPO/Gruber Rz 9). Für den Erlös gilt § 819.

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