I. Antrag.
Rn 2
Eine andere Verwertung kann der GV nicht vAw, sondern nur auf Antrag vornehmen. Der GV soll jedoch die Parteien auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung hinweisen, wenn er von der öffentlichen Versteigerung keinen angemessenen Erlös erwartet (§ 91 I 3 GVGA) oder diese aus sonstigen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Antrag, der die gewünschte Verwertungsart bezeichnen muss, unterliegt nicht dem Anwaltszwang und kann schriftlich oder mündlich von Gläubiger oder Schuldner gestellt werden, nicht von Dritten (LG Berlin DGVZ 78, 112, 114). Sind mehrere Gläubiger beteiligt, genügt der Antrag eines von ihnen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 4). Zeitlich möglich ist der Antrag ab Pfändung bis zur Erteilung des Zuschlags in der Versteigerung (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 6). Er kann bis zur Wirksamkeit der anderen Verwertung zurückgenommen werden (Zö/Seibel Rz 6).
II. Verfahren.
Rn 3
Zuständig ist der GV, der die Sache gepfändet hat, nicht das Vollstreckungsgericht (Schlesw OLGR Schlesw 01, 367). An den Antrag ist der GV entsprechend § 308 I gebunden (Zö/Seibel Rz 6; MüKoZPO/Gruber Rz 5), doch kann der GV eine Änderung des Antrags anregen. Will der GV dem Antrag auf andere Verwertung entsprechen, hat er zunächst zur Gewährung rechtlichen Gehörs den Antragsgegner über die beabsichtigte Verwertungsart zu unterrichten (Abs 1 S 2; § 91 I 4 GVGA). Er entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen. Er darf die andere Verwertungsart nur anordnen, wenn sie einen höheren Erlös als die Regelverwertung verspricht (vgl LG Koblenz MDR 81, 236 [LG Koblenz 14.11.1980 - 4 T 459/80]; LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187; MüKoZPO/Gruber Rz 4). Über seine Entscheidung informiert er die Beteiligten. Dem Antragsgegner teilt er die Ablehnung des Antrags nur mit, wenn er ihn zuvor über den Antrag unterrichtet hat. Seine Entschließung ist keine förmliche Entscheidung, sondern Vollstreckungshandlung (BTDrs 13/341, 31). Stimmt der Antragsgegner der beabsichtigten anderen Verwertung zu, kann der GV diese sofort vornehmen; andernfalls muss er eine zweiwöchige Wartefrist (Berechnung nach § 222) ab Zustellung der Unterrichtung des Antragsgegners einhalten (Abs 1 S 3), damit der Antragsgegner Gelegenheit hat, Rechtsbehelf (vgl Rn 15) gegen die andere Verwertung einzulegen. Bei Änderung der Sachlage kann der GV nach Anhörung der Beteiligten von der anderen Verwertung wieder Abstand nehmen und zur Regelverwertung zurückkehren (vgl LG Nürnberg-Fürth RPfleger 78, 332, 333). Stellt der Gläubiger oder der Schuldner, nachdem der GV bereits eine andere Verwertungsart angeordnet hat, einen Antrag auf eine dritte Verwertungsart, entscheidet der GV erneut nach § 825 I (vgl LG Nürnberg-Fürth RPfleger 78, 332, 333; Zö/Seibel Rz 13).
III. Arten anderer Verwertung.
Rn 4
Die im Folgenden dargestellten Verwertungsarten sind keine abschließende Aufzählung. Andere Möglichkeiten sind nach den Umständen des Einzelfalls denkbar.
1. Abweichende Versteigerungsbedingungen.
Rn 5
Die öffentliche Versteigerung kann zu anderen Bedingungen erfolgen, als das Gesetz sie vorsieht, soweit die gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend sind. So kann zB der Versteigerungsort geändert, auf den Ablauf der Frist des § 816 I verzichtet, der Bieterkreis auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränkt oder die Erlöszahlung abw von § 817 II gestundet werden.
Zwingend sind hingegen der Zuschlag an den Meistbietenden (§ 817 I), die Bindung und Haftung des Bietenden (§ 817 III) und die Rechtsnatur der Veräußerung als hoheitlicher Akt. Das Mindestgebot (§ 817a) darf heraufgesetzt, nicht aber gemindert werden (Zö/Seibel Rz 3).
2. Freihändige Veräußerung durch den GV.
Rn 6
Auch der freihändige Verkauf ist wie die öffentliche Versteigerung Hoheitsakt und folgt nicht privatrechtlichen Regeln (vgl § 817 Rn 2). Die Übereignung erfolgt durch Ablieferung der Sache (MüKoZPO/Gruber Rz 9; Zö/Seibel Rz 12; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; vgl § 817 Rn 11). Das Mindestgebot (§ 817a) ist zu beachten (vgl Rn 5), das Barzahlungsgebot (§ 817 II), wenn nichts anderes angeordnet ist (MüKoZPO/Gruber Rz 9). Für den Erlös gilt § 819.
3. Veräußerung durch Internetauktion.
Rn 7
§ 814 II Nr 1 sieht mittlerweile die öffentliche Versteigerung im Internet als Regel neben der Präsenzversteigerung vor. Der GV kann die Pfandsache aber auch nach § 825 I über eine gewerbliche Auktionsplattform im Internet veräußern. Dann liegt idR keine Versteigerung iSv § 156 BGB vor, da der Vertrag nicht durch Zuschlag des Auktionators zustande kommt (vgl BGHZ 149, 129, 133; BGH NJW 05, 53, 54). Eine Veräußerung über das Internet außerhalb des § 814 II Nr 1 ist daher wie ein freihändiger Verkauf (s Rn 6) zu behandeln (Meller-Hannich DGVZ 09, 21, 24 ff).
4. Erwerb durch bestimmte Person.
Rn 8
Die Pfandsache kann auch an eine bestimmte Person zu dem von dieser gebotenen Preis veräußert werden. Erwerber kann hierbei auch der Gläubiger oder der Schuldner sein (MüKoZPO/Gruber Rz 11). Der angebotene Preis muss höher sein als der durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf zu erwartende Erlös (LG Koblenz MDR 81, 236; LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187). Bei Erwerb durch den Gläubiger gilt für die Zahlung § 817 IV (s § 817 Rn 14–15). Im Übrig...